Satzung


§1 Name und Sitz

Der „Schützenverein Langenfelde-Kransmoor e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Bokel-Kransmoor und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er wurde im März 1951 gegründet.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

a) Der Verein sieht seine Aufgabe darin, den Schießsport zu fördern und die Schützentradition sowie die örtliche Geselligkeit zu pflegen.

b) Die kameradschaftliche Verbindung zu anderen Vereinen soll durch Wettkämpfe im Rahmen der ausgeschriebenen Meisterschaften des Deutschen Schützenbundes sowie anderen Schützenvereinigungen hergestellt und vertieft werden.

c) Die Jugend soll im Rahmen der vereinsüblichen Veranstaltungen für den Schießsport begeistert werden.

(2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben aber volles Antragsrecht.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet eine MV oder die anwesenden Mitglieder bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

a) durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten. Sie wirkt auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres;

b) bei Ausschluss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:

a) wenn gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins, gegen Beschlüsse seiner Organe oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen wird;

b) wenn trotz schriftlicher Mahnung die Beitragspflicht nicht erfüllt wird.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

a) auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes durch eine MV in geheimer Abstimmung mit einer zwei Drittelmehrheit. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung;

b) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht durch den Vorstand. In der folgenden MV ist dies bekanntzugeben.

(4) Verfahrenskosten hat der/die Betroffene zu tragen.

(5) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

(6) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Vorstandsämter.

§6 Beiträge

(1) Beiträge sind Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen, Gebühren und sonstige Leistungen. Höhe, Art und Fälligkeit beschließt die MV.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (in dieser Satzung kurz MV genannt);

b) der Vorstand;

c) der erweiterte Vorstand

d) die Revisoren

§8 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Innerhalb der ersten acht Wochen eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand eine MV als Jahreshauptversammlung (weiterhin kurz JHV) einzuberufen. Die ordentlichen Mitglieder sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder auf dem vereinsüblichen Wege unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.

(2) Anträge zur JHV müssen zwei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Versammlung sie mit einer zwei Drittelmehrheit als dringlich zuläßt.

(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Bei Bedarf kann der Vorstand weitere MV’en einberufen. Er muß eine MV einberufen, wenn dies von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB als Vertretungsorgan setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten (1. Vorsitzender)

b) dem Geschäftsführer (Schriftführer)

c) dem Schatzmeister (Kassenwart)

(2) Jedes dieser Mitglieder kann den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte bedarf es jedoch der Zustimmung der MV.

§10 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand, weiterhin „Gesamtvorstand“ genannt, setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand nach §9;

b) dem Schießwart

c) dem Sportleiter

d) dem Jugendsportleiter

e) den, durch Beschluß einer MV bestellten weiteren Personen.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist in allen Positionen zulässig. Doppelfunktionen sind zulässig.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung durch eine MV wählt der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter für das ausgefallene Amt.

(4) Der Gesamtvorstand hat das Recht, Vereinsstrafen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages oder andere Sanktionen zu verhängen. Das betroffene Mitglied kann bei der MV Einspruch erheben.

§11 Revisoren (Kassenprüfer)

(1) Von der JHV werden zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Finanztätigkeit des Vereins einmal jährlich zu prüfen und der JHV Bericht zu erstatten.

§12 Beschlussfähigkeit

(1) Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse der Organe werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst; sie sind wörtlich zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Der Ablauf von Wahlen wird in einer von der MV zu beschließenden Geschäftsordnung näher geregelt.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes bedarf einer zwei Drittelmehrheit der gültigen Stimmen einer MV.

§15 Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit jeweils einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung muß geheim erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bokel. Es muß jedoch ausschließlich für die in §2 dieser Satzung bezeichneten Zwecke verwendet werden.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung ersetzt die 1960 errichtete und 1986 geänderte Satzung des Vereins und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Langen (Cuxhaven) in Kraft. Innerhalb des Vereins gilt sie nach Beschlußfassung. Geltende Beschlüsse bleiben von der Satzungsänderung unberührt soweit sie nicht im Gegensatz zur neuen, geänderten Satzung stehen.

27616 Bokel-Kransmoor

im Januar 2002

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung im Januar 2002 laut Protokollbuch.